Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 7. Oktober 2014, soweit ihr nicht bereits durch den Beschluss des Landgerichts vom 24. November 2014 abgeholfen worden ist, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt:
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Halle vom 7. Oktober ist gemäß §§ 99 Abs. 2, 567 Abs. 2 ZPO zulässig und, soweit ihr nicht bereits durch den Beschluss des Landgerichts vom 24. November 2014 abgeholfen worden ist, auch begründet.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Er hat kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO erklärt.
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