OLG Naumburg - Beschluss vom 05.05.2015
12 W 92/14 (KE)
Normen:
ZPO § 93; ZPO § 780;
Fundstellen:
ZEV 2016, 53
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 196/14

Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis und Geltendmachung der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass durch den Erben

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.05.2015 - Aktenzeichen 12 W 92/14 (KE)

DRsp Nr. 2015/20467

Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis und Geltendmachung der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass durch den Erben

Da eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass im Rahmen des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid nicht möglich ist, ist es dem Erben nicht verwehrt, sich trotz unbeschränktem Widerspruchs gegen den Mahnbescheid im Streitverfahren auf ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO zu berufen.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 7. Oktober 2014, soweit ihr nicht bereits durch den Beschluss des Landgerichts vom 24. November 2014 abgeholfen worden ist, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt:

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 93; ZPO § 780;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Halle vom 7. Oktober ist gemäß §§ 99 Abs. 2, 567 Abs. 2 ZPO zulässig und, soweit ihr nicht bereits durch den Beschluss des Landgerichts vom 24. November 2014 abgeholfen worden ist, auch begründet.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Er hat kein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO erklärt.