OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.11.2006
14 W 66/06
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 ; ZPO § 780 Abs. 1 ; BGB § 1967 Abs. 2 ; BGB § 1975 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 41
MDR 2007, 482
NJW-RR 2007, 1166
OLGReport-Karlsruhe 2007, 287
ZInsO 2006, 1344
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 31.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 95/06

Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme wegen Unzulässigkeit infolge erst nach Einreichung, aber noch vor Zustellung der Klage erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens; beschränkte Erbenhaftung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 14 W 66/06

DRsp Nr. 2007/2791

Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme wegen Unzulässigkeit infolge erst nach Einreichung, aber noch vor Zustellung der Klage erfolgter Eröffnung des Insolvenzverfahrens; beschränkte Erbenhaftung

»1. Wird eine gegen den Erben gerichtete Klage erst nach Einreichung, aber noch vor Zustellung der Klage dadurch unzulässig, daß über den Nachlass des Erblassers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, so hat der Erbe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn er den Kläger nach Ankündigung der Klageerhebung nicht darüber informiert hat, daß und wann er bereits Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. 2. In einem solchen Fall handelt es sich bei den Prozesskosten nicht um Nachlassverbindlichkeiten, sondern um eigene Verbindlichkeiten des Erben. 3. Bei streitiger Entscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO geht die Kostenvergünstigung nach KV 1211 Nr. 1 verloren.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 ; ZPO § 780 Abs. 1 ; BGB § 1967 Abs. 2 ; BGB § 1975 ;

Entscheidungsgründe:

I.