FG München - Urteil vom 24.07.2002
4 K 558/02
Normen:
AO § 163 ; AO § 227 ; ErbStG § 11 ; ErbStG § 20 Abs. 6 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1493
ZEV 2003, 127

Kursverfall von Aktien nach dem Erbfall im Erlaßverfahren wegen ErbSt

FG München, Urteil vom 24.07.2002 - Aktenzeichen 4 K 558/02

DRsp Nr. 2002/13792

Kursverfall von Aktien nach dem Erbfall im Erlaßverfahren wegen ErbSt

Der Kursverfall vermachter Aktien nach dem Todestag des Erbl rechtfertigt auch dann keinen Erlaß, wenn der Vermächtnisnehmer wegen § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG erst später darüber verfügen konnte.

Normenkette:

AO § 163 ; AO § 227 ; ErbStG § 11 ; ErbStG § 20 Abs. 6 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Erlass der Erbschaftsteuer wegen eines nach dem Erbfall eingetretenen Kursverfalls von Aktien (§§ 163, 227 Abgabenordnung - AO -; §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 11 Erbschaftsteuergesetz - ErbStG -).

I.

Der am 16. Mai 1999 in München verstorbene Erblasser ... hat in seinem Testament vom 1. August 1997 ein Vermächtnis für die Klägerin angeordnet.