OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.01.2015
I-3 Wx 141/14
Normen:
FamFG § 105; FamFG § 343 Abs. 1; BGB § 2353; BGB § 2369; EGBGB Art. 4 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 25 Abs. 1; ErbÜ Art. 3 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 17 VI 810/13

Maßgebliches Erbrecht nach Versterben eines niederländischen Staatsangehörigen, der noch nicht mindestens 5 Jahre in Deutschland gelebt hatteRechtliche Einordnung der elterlichen Nachlassverteilung nach niederländischem RechtErteilung eines Erbscheins zugunsten des überlebenden Ehegatten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2015 - Aktenzeichen I-3 Wx 141/14

DRsp Nr. 2016/19204

Maßgebliches Erbrecht nach Versterben eines niederländischen Staatsangehörigen, der noch nicht mindestens 5 Jahre in Deutschland gelebt hatte Rechtliche Einordnung der „elterlichen Nachlassverteilung“ nach niederländischem Recht Erteilung eines Erbscheins zugunsten des überlebenden Ehegatten

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, dem Beteiligten einen Erbschein als Alleinerbe nach der Erblasserin nach niederländischem Recht zu erteilen.

Geschäftswert: 398.000 Euro

Normenkette:

FamFG § 105; FamFG § 343 Abs. 1; BGB § 2353; BGB § 2369; EGBGB Art. 4 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 25 Abs. 1; ErbÜ Art. 3 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Ehemann der am 05. Juli 2009 in Kleve mit letztem Wohnsitz in Kranenburg dort verstorbenen Erblasserin.

Die Eheleute waren im Güterstand der Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht verheiratet; die Erblasserin lebte seit weniger als fünf Jahren in Deutschland; sie hinterließ fünf Kinder. Zum Nachlass gehört ein Grundstück in Kranenburg.