I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen ihre Eintragung als Eigentümerin wird als unzulässig verworfen.
II. Der Beschwerdewert beträgt 52.000 €.
I. Die Beteiligten sind Miterbinnen zu 2/3 (Beteiligte zu 1) bzw. 1/3 (Beteiligte zu 2) des 2006 verstorbenen Erblassers A., der beschränkt auf den Erbanteil der Beteiligten zu 1 Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Die Beteiligte zu 2 ist zur Testamentsvollstreckerin berufen. Dabei ist Dauervollstreckung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres der Beteiligten zu 1 angeordnet. Die Beteiligte zu 2 ist gemäß Anordnung des Erblassers von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
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