OLG München - Beschluss vom 20.05.2010
34 Wx 45/10
Normen:
FGG -RG Art. 111; GBO § 53 Abs. 1 S. 1; GBO § 71 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
Rpfleger 2010, 491
Vorinstanzen:
AG Eggenfelden,

Maßgebliches Recht im Grundbuchverfahren in Übergangsfällen; Rechtsstellung eines zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Beteiligten

OLG München, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 34 Wx 45/10

DRsp Nr. 2010/9360

Maßgebliches Recht im Grundbuchverfahren in Übergangsfällen; Rechtsstellung eines zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Beteiligten

1. Zur Anwendung des Übergangsrechts, wenn die nach dem 31.8.2009 eingelegte Grundbuchbeschwerde eine vor dem 1.9.2009 erfolgte Eintragung betrifft. 2. Wer zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, ist dadurch zwar in einem Recht beeinträchtigt. Einer Beschwerde gegen die Eintragung mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen ihre Eintragung als Eigentümerin wird als unzulässig verworfen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 52.000 €.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111; GBO § 53 Abs. 1 S. 1; GBO § 71 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind Miterbinnen zu 2/3 (Beteiligte zu 1) bzw. 1/3 (Beteiligte zu 2) des 2006 verstorbenen Erblassers A., der beschränkt auf den Erbanteil der Beteiligten zu 1 Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Die Beteiligte zu 2 ist zur Testamentsvollstreckerin berufen. Dabei ist Dauervollstreckung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres der Beteiligten zu 1 angeordnet. Die Beteiligte zu 2 ist gemäß Anordnung des Erblassers von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.