SchlHOLG - Beschluß vom 08.02.1993
9 W 18/93
Normen:
BGB § 2039 ; BRAGO § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 2 § 13 Abs. 3 ; GKG § 25 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
AGS 1993, 57
JurBüro 1994, 26
SchlHA 1993, 155
ZfS 1993, 352
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 02.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 578/90

Mehrvertretungszuschlag bei unterschiedlicher Beteiligung am Streitgegenstand

SchlHOLG, Beschluß vom 08.02.1993 - Aktenzeichen 9 W 18/93

DRsp Nr. 1999/2885

Mehrvertretungszuschlag bei unterschiedlicher Beteiligung am Streitgegenstand

»1. Bei Herausgabe- und Zahlungsanträgen nach § 2039 BGB sind die klagenden Miterben gemeinschaftlich an dem Streitgegenstand beteiligt, anders bei den Anträgen auf Feststellung der Miterbengemeinschaft und Zustimmung zum Auseinandersetzungsplan.2. Zur Berechnung der Erhöhung, wenn die Auftraggeber nur an Teilen des Gesamtstreitwertes gemeinschaftlich beteiligt sind.«

Normenkette:

BGB § 2039 ; BRAGO § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 2 § 13 Abs. 3 ; GKG § 25 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 5 ;

Gründe: