BGH - Beschluss vom 21.02.2013
V ZB 15/12
Normen:
BGB § 181; BGB § 1365; GBO § 18; GBO § 53 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2013, 686
FGPrax 2013, 142
FamFR 2013, 256
FamRB 2013, 205
FamRZ 2013, 948
FuR 2013, 3
MDR 2013, 701
NJW 2013, 6
NZM 2013, 438
NotBZ 2013, 344
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen UB-3005-9
OLG Frankfurt am Main, vom 03.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 297/11

Möglichkeit des Grundbuchamts zum Anzweifeln der Verfügungsbefugnis im Falle des Verfügens eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Grundstückseigentümers über ein ihm gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Ehegatten

BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - Aktenzeichen V ZB 15/12

DRsp Nr. 2013/7129

Möglichkeit des Grundbuchamts zum Anzweifeln der Verfügungsbefugnis im Falle des Verfügens eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Grundstückseigentümers über ein ihm gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Ehegatten

Hat ein im gesetzlichen Güterstand lebender Grundstückseigentümer über ein ihm gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Ehegatten verfügt, darf das Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis nur anzweifeln, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB bestehen (Bestätigung von BGHZ 35, 135).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 100.000 €.

Normenkette:

BGB § 181; BGB § 1365; GBO § 18; GBO § 53 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.