BGH - Urteil vom 23.01.2013
VIII ZR 68/12
Normen:
BGB § 564 S. 1, 2;
Fundstellen:
FamRB 2013, 254
FuR 2013, 292
FuR 2013, 348
MDR 2013, 10
MDR 2013, 324
NJW 2013, 933
NZM 2013, 185
NZM 2013, 5
ZEV 2013, 208
ZEV 2013, 7
ZIP 2013, 5
ZMR 2013, 422
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 C 5423/09
LG Nürnberg, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 5446/10

Nach einem Erbfall fällig werdende Forderungen als reine Nachlassverbindlichkeiten

BGH, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 68/12

DRsp Nr. 2013/2917

Nach einem Erbfall fällig werdende Forderungen als reine Nachlassverbindlichkeiten

Wird das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters gemäß § 564 Satz 1 BGB mit dem Erben fortgesetzt, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden Forderungen jedenfalls dann reine Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Februar 2012 - auch im Kostenpunkt - aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. Juni 2010 geändert, soweit bezüglich der Klage zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die in der ersten und zweiten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten sowie 1/20 der weiteren Kosten der ersten und zweiten Instanz zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zur Last.

Normenkette:

BGB § 564 S. 1, 2;

Tatbestand