Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Februar 2012 - auch im Kostenpunkt - aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. Juni 2010 geändert, soweit bezüglich der Klage zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die in der ersten und zweiten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten sowie 1/20 der weiteren Kosten der ersten und zweiten Instanz zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zur Last.
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