OLG Thüringen - Urteil vom 18.06.2008
4 U 726/06
Normen:
BGB §§ 2042 ff ;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1437/05

Nachlassauseinandersetzung: Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan

OLG Thüringen, Urteil vom 18.06.2008 - Aktenzeichen 4 U 726/06

DRsp Nr. 2008/19576

Nachlassauseinandersetzung: Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan

»1. Der auf Nachlassauseinandersetzung klagende Miterbe muss bestimmte Anträge stellen und dazu einen detaillierten Teilungsplan vorlegen. Dieser muss das Ergebnis der vorzunehmenden Auseinandersetzung zutreffend wiedergeben, weil der klagende Miterbe nur dann die Zustimmung des/der anderen Miterben zu der begehrten Auseinandersetzung verlangen kann. 2. Einen nicht korrekten Plan darf das Gericht nicht von sich aus abändern; es hat vielmehr nach § 139 ZPO auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken. 3. Bei erfolglos gebliebenem Hinweis ist die - auf einen unzutreffenden Teilungsplan gestützte - Auseinandersetzungsklage zwingend abzuweisen. 4. Liegt eine (wirksame) Teilungsanordnmung des Erblassers vor, ist diese bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen, denn damit legt der Erblasser fest, welche Gegenstände aus dem Nachlass die einzelnen Miterben bei der Auseinandersetzung erhalten sollen.«

Normenkette:

BGB §§ 2042 ff ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind Geschwister und die einzigen Kinder der am 14.10.1997 verstorbenen Erblasserin I. Sch. Am 23.11.1998 hat das Amtsgericht Nordhausen einen Erbschein ausgestellt, wonach die Parteien ihre Mutter als gesetzliche Erben zu je 1/2 beerbt haben.