OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.05.2001
20 W 105/01
Normen:
FGG § 5 § 7 § 27 § 73 Abs. 1 § 25 § 5 Abs. 1 ; ZPO § 512a § 549 Abs. 2 § 550 § 551 Nr. 4 ; GVG § 17 § 17a § 17b ; BGB § 7 Abs. 1, Abs. 3 § 1933 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 282
ZEV 2002, 164
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 2/13 T 169/00 ,
AG Bad Homburg v. d. Höhe, - Vorinstanzaktenzeichen VI H 116/94

Nachlasssachen - örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts - Überprüfung in der Beschwerdeinstanz

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 20 W 105/01

DRsp Nr. 2001/16441

Nachlasssachen - örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts - Überprüfung in der Beschwerdeinstanz

»Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung in den Beschwerdeinstanzen. Eine ausreichende Begründung der Entscheidung über die Zuständigkeit setzt u.a. die Auseinandersetzung mit allen - ggf. aufzuklärenden - tatsächlichen Umständen des Wohnsitzes bzw. Aufenthaltes voraus.«

Normenkette:

FGG § 5 § 7 § 27 § 73 Abs. 1 § 25 § 5 Abs. 1 ; ZPO § 512a § 549 Abs. 2 § 550 § 551 Nr. 4 ; GVG § 17 § 17a § 17b ; BGB § 7 Abs. 1, Abs. 3 § 1933 ;

Gründe:

Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) in zweiter Ehe verheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die aus der ersten Ehe des Erblassers stammenden Kinder. Das Amtsgericht B. H. v. d. H. hat durch Beschluss vom 04.07.2000 (Bl. 369 ff d. A.) angekündigt, den Beteiligten zu 2) und 3) einen Erbschein erteilen zu wollen, der diese als Miterben je zur Hälfte ausweist.