Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) in zweiter Ehe verheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die aus der ersten Ehe des Erblassers stammenden Kinder. Das Amtsgericht B. H. v. d. H. hat durch Beschluss vom 04.07.2000 (Bl. 369 ff d. A.) angekündigt, den Beteiligten zu 2) und 3) einen Erbschein erteilen zu wollen, der diese als Miterben je zur Hälfte ausweist.
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