Die am 2.01.2006 verstorbene und noch im Grundbuch als Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundstücks eingetragene N. hinterließ drei inzwischen eröffnete letztwillige Verfügungen:
1. handschriftliches gemeinsames Testament mit dem (am 08.04.1964 sodann verstorbenen) Ehemann W. N. vom 01.10.1963:
"Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Den Sohn E. P. (...) der unterzeichneten Frau N. geb. R. setzen wir zum Alleinigen Nacherben auf dasjenige ein, was von der Erbschaft bei dem Tode des Überlebenden von uns übrig sein wird".
2. Notarielles Einzeltestament vom 14.09.2000:
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