SchlHOLG - Beschluss vom 19.07.2006
2 W 109/06
Normen:
GBO § 35 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 248
FGPrax 2006, 248
NotBZ 2006, 369
OLGReport-Schleswig 2006, 711
OLGReport-Schleswig 2006, 711
Rpfleger 2006, 643
Rpfleger 2006, 643
Rpfleger 2007, 195
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 242/06
AG Pinneberg - Grundbuch von ...,

Nachweis der Erbfolge gegenüber Grundbuchamt: Erbschein trotz Vorlage einer Verfügung von Todes wegen nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO

SchlHOLG, Beschluss vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 2 W 109/06

DRsp Nr. 2007/2060

Nachweis der Erbfolge gegenüber Grundbuchamt: Erbschein trotz Vorlage einer Verfügung von Todes wegen nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO

»Im Fall der Vorlegung von Urkunden im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO kann das Grundbuchamt nur dann den Nachweis der Erbfolge durch einen Erbschein verlangen, wenn es die Erbfolge durch die vorgelegte Urkunde nicht für nachgewiesen hält. Voraussetzung ist jedoch, das nach erschöpfender rechtlicher Würdigung konkrete Zweifel bleiben, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden können.«

Normenkette:

GBO § 35 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die am 2.01.2006 verstorbene und noch im Grundbuch als Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundstücks eingetragene N. hinterließ drei inzwischen eröffnete letztwillige Verfügungen:

1. handschriftliches gemeinsames Testament mit dem (am 08.04.1964 sodann verstorbenen) Ehemann W. N. vom 01.10.1963:

"Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Den Sohn E. P. (...) der unterzeichneten Frau N. geb. R. setzen wir zum Alleinigen Nacherben auf dasjenige ein, was von der Erbschaft bei dem Tode des Überlebenden von uns übrig sein wird".

2. Notarielles Einzeltestament vom 14.09.2000: