OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.03.2013
18 U 41/10
Normen:
BauGB § 99 Abs. 3; EGBGB Art. 229 § 5;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 107/10

Nachzahlungen auf Grundstückskaufverträge über Bauerwartungsland durch eine Gemeinde im Rahmen städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.03.2013 - Aktenzeichen 18 U 41/10

DRsp Nr. 2013/7551

Nachzahlungen auf Grundstückskaufverträge über Bauerwartungsland durch eine Gemeinde im Rahmen städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen

1. Eine Preisangleichungsklausel in einem Grundstückskaufvertrag, der im Zuge einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme in Ausübung der Erwerbspflicht der Gemeinde abgeschlossen wurde, stellt sich nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung dar und unterliegt damit nicht der Inhaltskontrolle, wenn ein gleichlautender Vertrag zwar in mindestens zehn weiteren Ankaufsfällen verwendet worden ist, der Vertrag aber unter Mitwirkung der Gemeinschaft der Grundstückseigentümer ausgehandelt worden ist.2. Ist in dem Grundstückskaufvertrag eine Nachzahlungspflicht der Gemeinde für den Fall vereinbart worden, dass bei künftigen Ankäufen vergleichbarer Grundstücke ein höhrerer Kaufpreis als von dem zuständigen Gutachterausschuss festgelegt oder dass eine Überprüfung der Entschädigungshöhe bei vergleichbaren Grundstücken zu einer Erhöhung der Entschädigung geführt hat, so kann zur Ermittlung des Nachzahlungsbetrages auf die Ergebnisse der sachverständigen Begutachtung in parallel dazu geführten Verfahren vor dem Baulandsenat zurückgegriffen werden.