Die Klägerin macht im Weg der Stufenklage ihr Pflichtteilsrecht geltend.
Der Vater der Parteien, Herr ... verstarb am 27.6.1975 in Garmisch-Partenkirchen. Er hatte den Beklagten zu seinem alleinigen Erben eingesetzt. Die Pflichtteilsquote der Klägerin beträgt 1/8. Zum Nachlaß gehörte ein Anteil an einem anderen Nachlaß, in dem sich zwei bebaute Grundstücke im Ostteil von Berlin ... in Berlin-Niederschönweide und ... in Köpenick-Wendenschloß) befanden. Der Beklagte wurde alsbald als Erbe in den Grundbüchern eingetragen.
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