BayObLG - Beschluß vom 04.03.1996
1Z BR 160/95
Normen:
BGB § 2079, § 2270 Abs. 1, § 2281 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 298
FGPrax 1996, 150
FamRZ 1996, 1040
ZEV 1996, 188
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 1105/95 ,
AG Kempten (Allgäu) 5 VI 608/94 ,

Nicht wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

BayObLG, Beschluß vom 04.03.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 160/95

DRsp Nr. 1996/28529

Nicht wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

»1. Setzen Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament jeweils nur ihren einzigen gemeinsamen Sohn zum Alleinerben ein, so sind diese Verfügungen im Zweifel nicht wechselbezüglich. Denn es liegt die Annahme nahe, daß jeder Elternteil auf jeden Fall und unabhängig von der Verfügung des anderen erreichen will, daß das Kind sein Erbe wird. 2. Zur Anwendung des § 2079 Satz 2 BGB bei Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments durch den überlebenden Ehegatten.«

Normenkette:

BGB § 2079, § 2270 Abs. 1, § 2281 ;

Gründe:

Der im Alter von 82 Jahren verstorbene Erblasser war zweimal verheiratet. Aus seiner ersten Ehe stammt sein einziges Kind, der Beteiligte zu 1.

Am 28.9.1981 haben der Erblasser und seine erste Ehefrau in einem gemeinschaftlichen Testament den Beteiligten zu 1 zum Alleinerben ihres gesamten Vermögens eingesetzt und dabei insbesondere ein Hausgrundstück erwähnt, das ihr wesentliches Vermögen darstellte. Am 12.10.1981, wenige Tage vor ihrem Tod, hatte die Ehefrau ihren hälftigen Miteigentumsanteil an diesem Grundstück auf den Beteiligten zu 1 übertragen.