BGH - Urteil vom 19.06.1998
V ZR 356/96
Normen:
EGBGB (1986) Art. 237 § 1 ; VZOG § 8 ;
Fundstellen:
BGHR EGBGB Art. 237 § 1 Nacherbe 1
BGHR VZOG § 8 Volkseigentum 1
FamRZ 1998, 1357
MDR 1998, 1342
Rpfleger 1998, 465
VIZ 1998, 519
WM 1998, 1832
ZEV 1998, 479
ZIP 1998, 1324
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Nichtberücksichtigung eines Nacherben bei der Eintragung von Volkseigentum

BGH, Urteil vom 19.06.1998 - Aktenzeichen V ZR 356/96

DRsp Nr. 1998/16515

Nichtberücksichtigung eines Nacherben bei der Eintragung von Volkseigentum

»a) Die Nichtberücksichtigung eines Nacherben bei der Eintragung von Volkseigentum in das Grundbuch ist nach Art. 237 § 1 EGBGB zu beachten. b) § 8 VZOG in der Fassung des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes schuf nicht die Befugnis über ein Grundstück zu verfügen, das zu Unrecht als Volkseigentum im Grundbuch eingetragen war.«

Normenkette:

EGBGB (1986) Art. 237 § 1 ; VZOG § 8 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ausweislich eines Erbscheins des Amtsgerichts Dresden vom 13. November 1995 aufgrund des Todes der Vorerbin am 2. Oktober 1976 alleinige Nacherbin nach F. A. m. M. (Erblasser) geworden. Mit Beschluß vom gleichen Tage zog das Amtsgericht einen Erbschein zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik vom 10. November 1977 als unrichtig ein. Dieser Erbschein war seinerzeit unter Übergehung der Klägerin erteilt worden, nachdem eine weitere Nacherbin die Erbschaft ausgeschlagen hatte.

Zum Nachlaß des Erblassers gehörte das hier umstrittene, mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück in Dresden. Aufgrund des Erbscheins zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik war in das Grundbuch am 13. Dezember 1977 Volkseigentum eingetragen und als Rechtsträger der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung der Stadt Dresden ausgewiesen worden.