Die Klägerin ist ausweislich eines Erbscheins des Amtsgerichts Dresden vom 13. November 1995 aufgrund des Todes der Vorerbin am 2. Oktober 1976 alleinige Nacherbin nach F. A. m. M. (Erblasser) geworden. Mit Beschluß vom gleichen Tage zog das Amtsgericht einen Erbschein zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik vom 10. November 1977 als unrichtig ein. Dieser Erbschein war seinerzeit unter Übergehung der Klägerin erteilt worden, nachdem eine weitere Nacherbin die Erbschaft ausgeschlagen hatte.
Zum Nachlaß des Erblassers gehörte das hier umstrittene, mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück in Dresden. Aufgrund des Erbscheins zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik war in das Grundbuch am 13. Dezember 1977 Volkseigentum eingetragen und als Rechtsträger der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung der Stadt Dresden ausgewiesen worden.
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