OLG Celle - Urteil vom 30.05.2007
3 U 46/07
Normen:
BGB § 676a ;
Fundstellen:
DB 2007, 1698
DB 2007, 1698
NJW-RR 2007, 1350
NJW-RR 2007, 1350
OLGReport-Celle 2007, 562
OLGReport-Celle 2007, 562
WM 2007, 1563
WM 2007, 1563
ZIP 2007, 1938
ZIP 2007, 1938
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 09.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 16/06

Nichtübermittlung des Verwendungszwecks einer Überweisung durch das überweisende Kreditinstitut

OLG Celle, Urteil vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 3 U 46/07

DRsp Nr. 2008/22108

Nichtübermittlung des Verwendungszwecks einer Überweisung durch das überweisende Kreditinstitut

»1. Die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO stehen einer kontokorrentmäßigen Verrechnung durch die kontoführende Bank nicht entgegen.2. Die Nichtübermittlung des Verwendungszwecks durch das überweisende Kreditinstitut kann dieses zum Schadensersatz gegenüber dem Überweisenden verpflichten. Eine Schadensersatzpflicht besteht aber nicht, wenn die Bank des Begünstigten auch bei Kenntnis des Verwendungszwecks (hier: "Kindesunterhalt") die Verrechnung mit einem Debetsaldo auf dem Konto des Begünstigten vorgenommen hätte.«

Normenkette:

BGB § 676a ;

Gründe:

I. Der Kläger hat mit seiner Klage Schadensersatz in Höhe von 6.529,21 EUR nebst Zinsen wegen fehlerhafter Ausführung eines Überweisungsauftrags - Nichtangabe des Verwendungszwecks - geltend gemacht.

Der Kläger war Kunde der Beklagten, die ein Girokonto für ihn führte.