BGH - Beschluß vom 17.10.2002
BLw 22/02
Normen:
LwVG § 24 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,

Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht; Darlegung eines Abweichungsfalls

BGH, Beschluß vom 17.10.2002 - Aktenzeichen BLw 22/02

DRsp Nr. 2002/17866

Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht; Darlegung eines Abweichungsfalls

1. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gebunden. 2. Ein Abweichungsfall ist nur dann dargelegt, wenn ein abstrakter Rechtssatz aus einer Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte aufgeführt wird, von dem die angefochtene Entscheidung abweicht.

Normenkette:

LwVG § 24 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin, die Mutter des Antragstellers, ist testamentarische Erbin ihres Mannes, der in R. einen Hof im Sinne der Höfeordnung bewirtschaftet hat. Der Antragsteller, der den Hof seit 1981 zunächst von seinem Vater, nach dessen Tod von der Antragsgegnerin gepachtet hatte, hält das Hoffolgezeugnis, in dem die Antragsgegnerin als Hoferbin ausgewiesen ist, für unrichtig. Seinem Antrag auf Kraftloserklärung und Einziehung des Hoffolgezeugnisses hat das Landwirtschaftsgericht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.