BGH - Beschluss vom 17.03.2010
IV ZR 20/09
Normen:
BGB § 2311 Abs. 1 S. 1; EGZPO § 26 Nr. 8;
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, vom 23.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 95/07
LG Lübeck, vom 08.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 273/06

Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren über einen Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten im Fall eines Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer unter 20.000 EUR

BGH, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen IV ZR 20/09

DRsp Nr. 2010/6561

Nichtzulassungsbeschwerde in einem Verfahren über einen Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten im Fall eines Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer unter 20.000 EUR

Soweit es bei einer Verurteilung zur Auskunft im Rahmen einer Stufenklage für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auf den Aufwand an Zeit und Kosten ankommt, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft (und Wertermittlung) erfordert, können Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen nur berücksichtigt werden, wenn sie notwendig sind, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: bis 5.000 €

Normenkette:

BGB § 2311 Abs. 1 S. 1; EGZPO § 26 Nr. 8;

Gründe

I.

Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche nach ihrem am 29. Juni 2005 verstorbenen Vater geltend.