Als zur Verwahrung des Originals der Niederschrift über die Erbausschlagung der L. B. vom 19. November 2009 vor dem Amtsgericht Lüneburg örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Tostedt bestimmt.
1. Dem hiesigen Oberlandesgericht obliegt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 FamFG die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Sowohl das Amtsgericht Tostedt als auch das Amtsgericht Lüneburg haben sich für die in der Formel dieses Beschlusses bezeichnete Verwahrung rechtskräftig für zuständig erklärt. Das hiesige Oberlandesgericht ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der beiden streitenden Gerichte.
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