OLG Celle - Beschluss vom 16.02.2010
6 AR 1/10
Normen:
FamFG § 344 Abs. 7 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 192
Vorinstanzen:
AG Tostedt, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 456/09
AG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 22 VI 791/09

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Verwahrung einer Ausschlagungserklärung

OLG Celle, Beschluss vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 6 AR 1/10

DRsp Nr. 2010/3386

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Verwahrung einer Ausschlagungserklärung

Mit der Niederschrift im Sinne des § 344 Abs. 7 Satz 2 FamFG ist deren Original gemeint. Das Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden kann, um dem Verlust des Originals vorzubeugen, eine Ausfertigung der Niederschrift zurückbehalten.

Als zur Verwahrung des Originals der Niederschrift über die Erbausschlagung der L. B. vom 19. November 2009 vor dem Amtsgericht Lüneburg örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Tostedt bestimmt.

Normenkette:

FamFG § 344 Abs. 7 S. 2;

Gründe:

1. Dem hiesigen Oberlandesgericht obliegt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 FamFG die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Sowohl das Amtsgericht Tostedt als auch das Amtsgericht Lüneburg haben sich für die in der Formel dieses Beschlusses bezeichnete Verwahrung rechtskräftig für zuständig erklärt. Das hiesige Oberlandesgericht ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der beiden streitenden Gerichte.