OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.01.2002
3 Sa 3/01
Normen:
FGG § 73 ; BGB § 7 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1128
Rpfleger 2002, 314
Vorinstanzen:
AG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 42 VI 329/01

örtliche Zuständigkeit des Gerichts bei Aufenthalt des Erblassers in einem Hospiz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2002 - Aktenzeichen 3 Sa 3/01

DRsp Nr. 2002/3894

örtliche Zuständigkeit des Gerichts bei Aufenthalt des Erblassers in einem Hospiz

In einem "Hospiz" steht die Wohnungsgewährung in etwa gleichgewichtig neben der im Allgemeinen überwiegend schmerzlindernden medizinischen Versorgung von Patienten, deren Genesung für eher unwahrscheinlich gehalten wird. Der Aufenthalt in einem Hospiz begründet daher einen Wohnsitz nach § 7 BGB.

Normenkette:

FGG § 73 ; BGB § 7 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Rheinberg ist für die weitere Bearbeitung der Nachlasssache zuständig.