OLG Dresden - Beschluß vom 22.05.1997
3 W 0879/96
Normen:
EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1 ; RAG/DDR § 25 Abs. 2;
Fundstellen:
MittRhNotK 1997, 267
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 3433/96

OLG Dresden - Beschluß vom 22.05.1997 (3 W 0879/96) - DRsp Nr. 1998/4893

OLG Dresden, Beschluß vom 22.05.1997 - Aktenzeichen 3 W 0879/96

DRsp Nr. 1998/4893

1. Ist ein Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Westen verstorben, so ist er entsprechend Art. 24 Abs. 1, 25 EGBGB a.F. nach den Vorschriften des BGB beerbt worden. Soweit zu seinem Nachlaß auch Grundstücke im Gebiet der ehemaligen DDR gehörten, kommt § 25 Abs. 2 RAG/DDR zur Anwendung. 2. Der Nachlaß umfaßt kein Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden i.S. von § 25 Abs. 2 RAG/DDR, wenn zum Nachlaß ein Anteil an einer ungeteilten Erbengemeinschaft mit Grundbesitz gehört. 3. Das Grundbuchamt kann nicht bereits dann einen Erbschein mit sog. ZGB-Vermerk verlangen, weil möglicherweise die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 RAG/DDR vorliegen. Denn das Grundbuchamt muß hinsichtlich eines einzelnen Grundstücks selbst prüfen, wer Eigentümer außerhalb des Grundbuchs geworden ist.

Normenkette:

EGBGB Art. 235 § 1 Abs. 1 ; RAG/DDR § 25 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1) begehrt Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge. Mit Zwischenverfügung vom 15.01.1996 hat das Amtsgericht Leipzig - Grundbuchamt - mitgeteilt, daß bei den Erbscheinen nach Franz W. und Max W. die sogenannten ZGB-Vermerke fehlen.

Im Grundbuch von Schkeuditz, Bl. ..., ist als Miteigentümer zu 1/2 Adolf W. eingetragen. Adolf W. wurde u.a. von Franz W. und Max W. beerbt.