OLG Dresden - Urteil vom 06.04.1993
7 U 360/93
Normen:
BGB § 2081 Abs. 1 ; DDR: ZGB § 374 Abs. 2 ; EGBGB Art. 235 § 1 ;
Fundstellen:
DtZ 1993, 311
Vorinstanzen:
KreisG Klingenthal,

OLG Dresden - Urteil vom 06.04.1993 (7 U 360/93) - DRsp Nr. 1998/5201

OLG Dresden, Urteil vom 06.04.1993 - Aktenzeichen 7 U 360/93

DRsp Nr. 1998/5201

»Zu den "erbrechtlichen Verhältnissen" i.S. des Art. 235 § 1 EGBGB gehören auch die materiellen Voraussetzungen der Testamentsanfechtung. Für diese genügt daher nicht die bloße Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht gem. § 2081 Abs. 1 BGB, sondern es ist Klageerhebung binnen Jahresfrist gem. § 374 Abs. 2 DDR-ZGB erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 2081 Abs. 1 ; DDR: ZGB § 374 Abs. 2 ; EGBGB Art. 235 § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Feststellung, daß er Miterbe zu 1/3 nach Frau ... geworden ist.

Die Parteien sind die Söhne der am 02.09.1990 verstorbenen Frau ... geb. (im folgenden: Erblasserin).

Durch privatschriftliches Testament vom 10.11.1980 hatte die Erblasserin den Beklagten, der in der DDR lebte, als Alleinerben eingesetzt. Der in der Bundesrepublik lebende Kläger wurde nicht bedacht. Dem Beklagten wurde durch das Kreisgericht Klingenthal am 19.08.1991 ein Erbschein erteilt, der ihn als Alleinerben auswies, nachdem das Testament am 11.09.1990 eröffnet und der Inhalt den Parteien am 02.10.1990 (Absendung) mitgeteilt worden war.

Ein Schreiben des Klägers vom 15.03.1991 - wie von ihm behauptet - befindet sich in der Akte des Nachlaßgerichtes Klingenthal (Beiakte VI 438/91) nicht (vgl. die Kopie in der Beiakte C 52/91 dort Bl. 16).