OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.12.1994
18 U 65/94
Normen:
BNotO § 19 ; BGB §§ 839, 2170, 2174 ;
Fundstellen:
ZEV 1996, 142

OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.12.1994 (18 U 65/94) - DRsp Nr. 1999/10745

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.1994 - Aktenzeichen 18 U 65/94

DRsp Nr. 1999/10745

1. Ein Notar verletzt seine Amtspflicht und macht sich regreßpflichtig, wenn er einen Erblasser nicht darauf hinweist, daß eine durch Testament mögliche Änderung der Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag nur wirksam wird, wenn sie nach § 13 ALB der Versicherung schriftlich angezeigt wird. 2. Ist die sich aus der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung zu beanspruchende Versicherungssumme geringer als der durch Vermächtnis zugewendete Versicherungsbetrag, so hat der Vermächtnisnehmer gegen den Erben auf Ergänzung des Vermächtnisses.

Normenkette:

BNotO § 19 ; BGB §§ 839, 2170, 2174 ;

Hinweise:

Anmerkung Klingelhöffer; ZEV 1996, 142

Hinweis: Der BGH hat die Revision nicht angenommen.

Fundstellen
ZEV 1996, 142