OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 16.12.1996 (20 W 597/95) - DRsp Nr. 1999/10757
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 16.12.1996 - Aktenzeichen 20 W 597/95
DRsp Nr. 1999/10757
»Hat der Erblasser seine geschiedene Ehefrau durch letztwillige Verfügung von der Verwaltung des dem gemeinschaftlichen Kind zustehenden Nachlasses ausgeschlossen, so kann diese für das Kind nicht die Erteilung eines Erbscheins beantragen.Hebt das Vormundschaftsgericht die von ihm angeordnete Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Verwaltung des dem Kind durch letztwillige Verfügung zugewendeten Vermögens auf Beschwerde des Inhabers der elterlichen Sorge für das Kind mit der Begründung auf, die letztwillige Verfügung enthalte keinen wirksamen Ausschluß der elterlichen Sorge für das dem Kind zugewendete Vermögen, so ist der Nachlaßrichter im Erbscheinverfahren an diese rechtliche Beurteilung gebunden.«