OLG Hamm - Beschluß vom 05.01.1993
3 WF 339/92
Normen:
BGB § 516, § 1374 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1446

OLG Hamm - Beschluß vom 05.01.1993 (3 WF 339/92) - DRsp Nr. 1994/10350

OLG Hamm, Beschluß vom 05.01.1993 - Aktenzeichen 3 WF 339/92

DRsp Nr. 1994/10350

Auch wenn die dem Begünstigten aus einem Lebensversicherungsvertrag zufließende Versicherungssumme an sich keine Schenkung darstellt, schließt dies ihre Hinzurechnung zum privilegierten Anfangsvermögen i.S. des § 1374 Abs. 2 BGB nicht zwingend aus. Eine Gleichbehandlung dieses Vermögenserwerbs mit den in der Vorschrift ausdrücklich genannten Erwerbsvorgängen erscheint insbesondere dann naheliegend, wenn der durch die Lebensversicherung Begünstigte auch (Allein-)Erbe des Versicherungsnehmers geworden ist.

Normenkette:

BGB § 516, § 1374 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1993, 1446