OLG Hamm - Beschluß vom 05.01.1993 (3 WF 339/92) - DRsp Nr. 1994/10350
OLG Hamm, Beschluß vom 05.01.1993 - Aktenzeichen 3 WF 339/92
DRsp Nr. 1994/10350
Auch wenn die dem Begünstigten aus einem Lebensversicherungsvertrag zufließende Versicherungssumme an sich keine Schenkung darstellt, schließt dies ihre Hinzurechnung zum privilegierten Anfangsvermögen i.S. des § 1374 Abs. 2BGB nicht zwingend aus. Eine Gleichbehandlung dieses Vermögenserwerbs mit den in der Vorschrift ausdrücklich genannten Erwerbsvorgängen erscheint insbesondere dann naheliegend, wenn der durch die Lebensversicherung Begünstigte auch (Allein-)Erbe des Versicherungsnehmers geworden ist.