OLG Hamm - Beschluß vom 07.01.1993 (15 W 341/92) - DRsp Nr. 1994/1963
OLG Hamm, Beschluß vom 07.01.1993 - Aktenzeichen 15 W 341/92
DRsp Nr. 1994/1963
»1. Der Testamentsvollstrecker, dem auf seinen Antrag ein Erbschein erteilt worden ist, ist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Anordnung der Einziehung dieses Erbscheins befugt.2. Das Rechtsschutzinteresse des Testamentsvollstreckers für die Anfechtung der Einziehungsanordnung kann auch dann nicht verneint werden, wenn er die Erbauseinandersetzung bereits durchgeführt hat.«