OLG Hamm - Beschluß vom 07.01.1993
15 W 341/92
Normen:
BGB § 2361 ; FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV (470) 279 a-b
FamRZ 1993, 825
NJW-RR 1993, 461

OLG Hamm - Beschluß vom 07.01.1993 (15 W 341/92) - DRsp Nr. 1994/1963

OLG Hamm, Beschluß vom 07.01.1993 - Aktenzeichen 15 W 341/92

DRsp Nr. 1994/1963

»1. Der Testamentsvollstrecker, dem auf seinen Antrag ein Erbschein erteilt worden ist, ist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Anordnung der Einziehung dieses Erbscheins befugt. 2. Das Rechtsschutzinteresse des Testamentsvollstreckers für die Anfechtung der Einziehungsanordnung kann auch dann nicht verneint werden, wenn er die Erbauseinandersetzung bereits durchgeführt hat.«

Normenkette:

BGB § 2361 ; FGG § 20 Abs. 1 ;

Sachverhalt: