OLG Hamm - Beschluß vom 23.07.1992 (15 Sbd 30/92) - DRsp Nr. 1995/6765
OLG Hamm, Beschluß vom 23.07.1992 - Aktenzeichen 15 Sbd 30/92
DRsp Nr. 1995/6765
1. Im Anwendungsbereich von Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 3 BtG ist ein Verfahren auch dann zwingend an das nach § 65FGG für den dauernden Aufenthaltsort des Betreuten zuständige Vormundschaftsgericht abzugeben, wenn das bisher zuständige Gericht schon einen Vormund oder Pfleger bestellt hatte, der nach Art. 9 § 1 Abs. 2BtG mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes Betreuer geworden ist.2. Das Gericht, das den bisherigen Vormund oder Pfleger bestellt hatte, bleibt vom 1.1.1992 an trotz des Aufenthaltswechsels des Betroffenen nicht nach § 65 Abs. 4FGG für die Weiterbearbeitung der Sache zuständig.