OLG Hamm - Beschluß vom 25.11.1992 (15 W 129/92) - DRsp Nr. 1999/10775
OLG Hamm, Beschluß vom 25.11.1992 - Aktenzeichen 15 W 129/92
DRsp Nr. 1999/10775
»An dem im Wege der Erbfolge auf einen Gesellschafter-Erben übergegangenen Gesellschaftsanteil "als solchen" findet eine Nachlaßverwaltung nicht statt.Dem Nachlaßverwalter steht hinsichtlich eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücks oder Erbbaurechtes kein Recht zur Verwaltung zu.Ein Grundbuchberichtigungszwangsverfahren kann daher nicht gegen ihn eingeleitet werden.«