OLG Karlsruhe - Beschluß vom 18.08.1992
4 W 24/92
Normen:
BGB §§ 2094, 2069 ;
Fundstellen:
DNotZ 1993, 456
FamRZ 1993, 363

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 18.08.1992 (4 W 24/92) - DRsp Nr. 1999/10785

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18.08.1992 - Aktenzeichen 4 W 24/92

DRsp Nr. 1999/10785

§ 2069 BGB stellt für den Fall, daß infolge Vorversterbens des Bedachten nachträglich eine Lücke entsteht, eine ergänzende Regelung zur Verfügung. Die Vorschrift setzt voraus, daß der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers ist, eine entsprechende Anwendung für den Fall, daß eine andere Person eingesetzt ist, ist nicht möglich. Ist jedoch eine Person bedacht worden, die nicht Abkömmling des Erblassers ist, kann die Auslegung des Testaments unter Heranziehung des in § 2069 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens zum Ergebnis führen, daß auch die Abkömmlinge des Bedachten als Ersatzerben eingesetzt sein sollten. Eine Anwachsung nach § 2094 Abs. 1 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn eine Auslegung nicht zum Ergebnis einer Ersatzerbeneinsetzung führt.

Normenkette:

BGB §§ 2094, 2069 ;
Fundstellen
DNotZ 1993, 456
FamRZ 1993, 363