Der klagende Verband ist Kostenträger der Werkstätten der Lebenshilfe in O., die die Schwester der Beklagten wegen einer geistigen Behinderung besucht. Gestützt auf einen Überleitungsbescheid vom 04.06.1999 macht er gegenüber der Beklagten einen Anspruch von A. - im Berufungsverfahren noch 48.467,40 DM - geltend, den er darauf stützt, dass die Beklagte nach dem Verkauf des Elternhauses in G. am 23.05.1995 den Erlösanteil ihrer Schwester A. für den Bau ihres 2-Familienhauses in G. verwendet hat.
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