OLG Koblenz - Beschluß vom 04.03.1993 (6 W 99/93) - DRsp Nr. 1999/10789
OLG Koblenz, Beschluß vom 04.03.1993 - Aktenzeichen 6 W 99/93
DRsp Nr. 1999/10789
»Ein Erb- und Pflichtteilverzichtvertrag kann nach dem Eintritt des Erbfalls nicht mehr angefochten werden.Im Fall der arglistigen Täuschung steht dem Verzichtenden aber ein schuldrechtlicher Ausgleich zu, der als Nachlaßverbindlichkeit geltend gemacht werden kann.«