e. »Es bestehen keine begründeten Zweifel gegen die Wirksamkeit der Auflassung, die Eintragungshindernis sein könnten, denn der BeschwF. konnte das Grundstück aufgrund der über den Tod hinaus erteilten Vollmacht, die eine Befreiung von § 181 BGB enthielt, wirksam an sich selbst auflassen. Gegen die Erteilung einer Vollmacht über den Tod hinaus unter Befreiung von § 181 BGB ... bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken (heute allg. M. ...); der Tod des Vollmachtgebers führt nicht zum Erlöschen der Vollmacht. Es bestehen auch keine Wirksamkeitsbedenken aus § 167 BGB, da bei Vollmachtserteilung in einem öffentlichen Testament die Bekanntgabe an den Vollmachtsempfänger sichergestellt ist (vgl. §§ 2260, 2262 BGB ...).
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