OLG Köln - Beschluß vom 08.01.1993
2 Wx 45/92
Normen:
BGB § 2087 ; FGG §§ 27, 29 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 735
JMBlNRW 1993, 95
OLGReport-Köln 1993, 157

OLG Köln - Beschluß vom 08.01.1993 (2 Wx 45/92) - DRsp Nr. 1999/10796

OLG Köln, Beschluß vom 08.01.1993 - Aktenzeichen 2 Wx 45/92

DRsp Nr. 1999/10796

§ 2087 Abs. 2 BGB besagt, daß in den Fällen, in denen nach verständiger Würdigung des Erblasserwillens unter Berücksichtigung aller Umstände Zweifel verbleiben, ob der Erblasser Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung wollte, von einer Vermächtnisanordnung auszugehen ist. Bestehen dagegen keine Zweifel oder kann nach dem Auslegungsergebnis ein Erbeinsetzungswille festgestellt werden, findet § 2087 Abs. 2 BGB keine Anwendung. Hat der Tatrichter durch Auslegung den Erblasserwillen ermittelt, ist durch das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar, ob die Auslegung nach den Denkgesetzen und den feststehenden Erfahrungen möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, nicht dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments widerspricht und ob all für die Auslegung wesentlichen Tatsachen ermittelt und berücksichtigt worden sind.

Normenkette:

BGB § 2087 ; FGG §§ 27, ;