OLG Köln - Beschluß vom 17.02.1993
2 Wx 1/93
Normen:
BGB § 2069 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 856
NJW 1994, 266
OLGReport-Köln 1993, 154

OLG Köln - Beschluß vom 17.02.1993 (2 Wx 1/93) - DRsp Nr. 1999/10795

OLG Köln, Beschluß vom 17.02.1993 - Aktenzeichen 2 Wx 1/93

DRsp Nr. 1999/10795

§ 2069 BGB enthält eine Auslegungsregel. Die Auslegung der Erbeinsetzung der "leiblichen Kinder" unter Heranziehung der Vorschrift des § 2069 BGB ergibt, daß im Zweifel anzunehmen ist, daß beim Wegfall eines bedachten Abkömmlings dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. An Stelle des Abkömmlings treten daher dessen eheliche und nichteheliche Kinder. Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß im Zweifel anzunehmen ist, daß nichteheliche Kinder eines Bedachten nicht bedacht werden sollen.

Normenkette:

BGB § 2069 ;
Fundstellen
FamRZ 1993, 856
NJW 1994, 266
OLGReport-Köln 1993, 154