OLG Köln - Beschluß vom 31.08.1992 (2 Wx 36/92) - DRsp Nr. 1999/10797
OLG Köln, Beschluß vom 31.08.1992 - Aktenzeichen 2 Wx 36/92
DRsp Nr. 1999/10797
»Eine ausdrücklich von der Bindungswirkung ausgenommene Regelung (Bestimmung eines Ersatzerben) in einem gemeinschaftlichen Testament kann der überlebende in einem nachfolgenden Testament auch dadurch aufheben, daß er die Erbeinsetzung entsprechend dem gemeinschaftlichen Testament wiederholt, den Ersatzerben aber nicht mehr erwähnt. § 2336 Abs. 2BGB, der eine Nennung des Entziehungsgrundes verlangt, ist auf diese Fallgestaltung nicht entsprechend anwendbar.«