OLG München - Urteil vom 02.02.1993 (18 U 3427/92) - DRsp Nr. 1998/15379
OLG München, Urteil vom 02.02.1993 - Aktenzeichen 18 U 3427/92
DRsp Nr. 1998/15379
Kommt ein vorkaufsberechtigter Miterbe, nachdem er sein Vorkaufsrecht gegenüber dem Erwerber eines Miterbenanteils ausgeübt hat, mit der Zahlung des Erwerbspreises an den Erwerber in Verzug, kann der Erwerber das zwischen den Parteien bestehende gesetzliche Schuldverhältnis nicht nach § 326BGB durch Rücktritt zum Erlöschen oder sich nach BGB § 354 analog von dem Schuldverhältnis befreien.