OLG München - Urteil vom 02.02.1993
18 U 3427/92
Normen:
BGB §§ 326, 354, 2035 ;
Fundstellen:
ZEV 1994, 43

OLG München - Urteil vom 02.02.1993 (18 U 3427/92) - DRsp Nr. 1998/15379

OLG München, Urteil vom 02.02.1993 - Aktenzeichen 18 U 3427/92

DRsp Nr. 1998/15379

Kommt ein vorkaufsberechtigter Miterbe, nachdem er sein Vorkaufsrecht gegenüber dem Erwerber eines Miterbenanteils ausgeübt hat, mit der Zahlung des Erwerbspreises an den Erwerber in Verzug, kann der Erwerber das zwischen den Parteien bestehende gesetzliche Schuldverhältnis nicht nach § 326 BGB durch Rücktritt zum Erlöschen oder sich nach BGB § 354 analog von dem Schuldverhältnis befreien.

Normenkette:

BGB §§ 326, 354, 2035 ;
Fundstellen
ZEV 1994, 43