OLG Rostock - Beschluss vom 08.01.2008
1 UH 6/07
Normen:
ZPO § 28; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 36 Nr. 3;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2009, 216

OLG Rostock - Beschluss vom 08.01.2008 (1 UH 6/07) - DRsp Nr. 2009/1361

OLG Rostock, Beschluss vom 08.01.2008 - Aktenzeichen 1 UH 6/07

DRsp Nr. 2009/1361

Voraussetzungen der Gerichtsstandbestimmung; Kosten und Streitwert eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens) 1. Eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt dann nicht in Betracht, wenn für die mehreren - zu verklagenden - Personen ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist; als ein solcher ist der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft nach § 28 ZPO anzusehen. 2. Wird der Antrag zur Bestimmung des Gerichtsstandes zurückgewiesen und ist ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, so hat die Antragstellerin die Kosten des Bestimmungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Bestimmungsverfahrens bemisst sich in diesem Fall nach einem Teilbetrag - 1/4 - des beabsichtigten Klageverfahrens.

Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird bis zu 3.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 28; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 36 Nr. 3;

Gründe:

I.