OLG Köln - Beschluss vom 06.03.2013
2 U 160/12
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; BGB § 2317 Abs. 1; BGB § 1922 Abs. 1; ZPO § 852 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 112/12

Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2013 - Aktenzeichen 2 U 160/12

DRsp Nr. 2014/7130

Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch kann auch in Ansehung der Regelung des § 852 Abs. 1 ZPO bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden.

Tenor

Der Senat weist den Beklagten darauf hin, dass er beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 06.11.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 112/12 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.04.2013. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Frist nicht gerechnet werden kann.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; BGB § 2317 Abs. 1; BGB § 1922 Abs. 1; ZPO § 852 Abs. 1;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.