OLG Naumburg - Urteil vom 23.08.2007
1 U 28/07
Normen:
BGB § 2306 Abs. 1 ; BGB § 2314 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 98
NJ 2008, 181
NJW-RR 2008, 317
OLGReport-Naumburg 2008, 108
ZEV 2008, 241
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 71/06

Pflicht des Erben zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses - Vergleichende Wertbetrachtung nach § 2306 Abs. 1 BGB

OLG Naumburg, Urteil vom 23.08.2007 - Aktenzeichen 1 U 28/07

DRsp Nr. 2007/18571

Pflicht des Erben zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses - Vergleichende Wertbetrachtung nach § 2306 Abs. 1 BGB

»1. Für die vergleichenden Wertbetrachtungen im Rahmen des § 2306 Abs. 1 BGB ist auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen (§ 2311 BGB). 2. Ein Erbe ist zur Vorlage eines notariell aufgestellten Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB grundsätzlich auch dann noch verpflichtet, wenn er auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten bereits ein privatschriftliches Verzeichnis erstellt hat und der Pflichtteilsberechtigte dies zunächst anerkannt hatte. 3. Wird mit der Klage oder Widerklage ein Antrag auf Vorlage eines notariell aufgestellten Nachlassverzeichnisses mit einem Antrag auf Leistungen aus dem Nachlass (hier: Erfüllung eines Vermächtnisses) verbunden, so handelt es sich nicht nur um eine objektive Klagehäufung i.S.v. § 260 ZPO, sondern - unabhängig von den Prozesserklärungen des Antragenden - um zueinander in einem Stufenverhältnis stehende Anträge, weshalb zunächst allein eine Entscheidung über den Auskunftsanspruch zulässig ist. 4. Gleiches gilt, wenn der Klageantrag (hier: Feststellung der gesetzlichen Fiktion der Nichtanordnung des Vermächtnisses) und ein Antrag der Widerklage (hier: Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten) objektiv in einem Stufenverhältnis stehen.«

Normenkette:

BGB § 2306 Abs. 1 ; BGB § 2314 Abs. Satz 3 ;