OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.08.2006
15 W 23/06
Normen:
BGB § 139 Abs. 3 § 197 Abs. 1 Nr. 3 § 242 § 2050 § 2303 Abs. 1 § 2314 Abs. 1 S. 3 § 2316 Abs. 1 § 2325 Abs. 1 § 2332 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 881
OLGReport-Karlsruhe 2007, 517
ZEV 2007, 329
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 25.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 320/02

Pflicht des Erben zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses; Rechtschutzbedürfnis für die Geltendmachung des Anspruchs nach Verjährung des Pflichtteilsanspruchs wegen Regressansprüchen gegen einen Rechtsanwalt; Begriff und Zeitpunkt der beeinträchtigenden Verfügung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen 15 W 23/06

DRsp Nr. 2008/14148

Pflicht des Erben zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses; Rechtschutzbedürfnis für die Geltendmachung des Anspruchs nach Verjährung des Pflichtteilsanspruchs wegen Regressansprüchen gegen einen Rechtsanwalt; Begriff und Zeitpunkt der beeinträchtigenden Verfügung

»1. Der Erbe ist zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gem. § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB in der Regel auch dann noch verpflichtet, wenn er auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten bereits ein privatschriftliches Verzeichnis erstellt hat. 2. Auch das notarielle Nachlassverzeichnis muss Angaben zum fiktiven Nachlassbestand (ausgleichungspflichtige Zuwendungen des Erblassers und Schenkungen in den letzten 10 Lebensjahren) enthalten. 3. Der Erbe muss ein Nachlassverzeichnis unter Umständen auch dann noch erstellen, wenn der Pflichtteilsanspruch (§ 2303 Abs. 1 BGB) bereits verjährt ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Auskunftsanspruch ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegen seinen früheren Rechtsanwalt vorgehen möchte, der bei den Ansprüchen gegen den Erben nicht für eine rechtzeitige Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung gesorgt hat.