OLG Köln - Urteil vom 15.06.1998
19 U 279/97
Normen:
BGB § 2204 ; ZPO § 263 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 432
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 363/97

Pflicht des Testamentsvollstreckers eines Auseinandersetzungsplans

OLG Köln, Urteil vom 15.06.1998 - Aktenzeichen 19 U 279/97

DRsp Nr. 1999/794

Pflicht des Testamentsvollstreckers eines Auseinandersetzungsplans

»Der Testamentsvollstrecker genügt seiner Pflicht zur Aufstellung eines Auseinandersetzungsplans (§ 2204 Abs. 2 BGB), wenn er den Erben einen Plan zukommen läßt, der einer möglichen Auslegung des Erblasserwillens entspricht. Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Auseinandersetzungsplans stellt gegenüber dem zunächst allein verfolgten Antrag, den Testamentsvollstrecker zur Aufstellung eines solchen Plans zu verpflichten, eine Klauseländerung i.S. des § 263 ZPO dar.«

Normenkette:

BGB § 2204 ; ZPO § 263 ;

Tatbestand:

Der Kläger, Mitglied einer Erbengemeinschaft, die außer dem Kläger aus seinen Brüdern H., K. und E. besteht, begehrt von dem Beklagten als Testamentsvollstrecker den Entwurf eines Auseinandersetzungsplans.