OLG Köln - Urteil vom 15.05.2013
5 U 138/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1922;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 550/09

Pflichten des geburtshelfenden Arztes in einer Notsituation

OLG Köln, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 5 U 138/12

DRsp Nr. 2013/24560

Pflichten des geburtshelfenden Arztes in einer Notsituation

Die Entscheidung zwischen einer vaginal-operativen Geburt im Kreißsaal, die, wenn erfolgreich, die insgesamt schnellste Entbindung bewirkt, oder einer Notsectio zählt zu den schwierigsten geburtshilflichen Situationen, so dass sich eine Verzögerung der Sectio um zwei Minuten, in denen zunächst eine Vakuumextraktion versucht wurde, sich nicht als grob behandlungsfehlerhaft darstellt. Der Nachweis, dass diese Verzögerung um zwei Minuten zu einer gravierenden Verschlechterung des Krankheitsbildes geführt hat, ist nicht zu führen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 29. August 2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 550/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 42 % dem Kläger zu 1) und zu 58 % der Klägerin zu 2) auferlegt.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Den Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1922;

Gründe

I.

1. 2. 3.