OLG Düsseldorf, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen I-7 U 140/07
LG Mönchengladbach, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 433/06
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei der schenkweisen Zuwendung einer Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag über ein widerrufliches Bezugsrecht an einen Dritten; Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs anhand der durch Verwertung von Rechten aus dem Lebensversicherungsvertrag durch den Erblasser realisierbaren Summe; Letzte juristische Sekunde des Lebens eines Erblassers als maßgeblicher Zeitpunkt für eine Wertermittlung von Rechten aus seiner Lebensversicherung; Rückkaufswert eines Rechts aus einer Lebensversicherung als Grundlage der Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Wert des Anspruchs eines Bezugsberechtigten auf eine Versicherungsleistung als Wertobergrenze für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch
BGH, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen IV ZR 73/08
DRsp Nr. 2010/8851
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei der schenkweisen Zuwendung einer Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag über ein widerrufliches Bezugsrecht an einen Dritten; Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs anhand der durch Verwertung von Rechten aus dem Lebensversicherungsvertrag durch den Erblasser realisierbaren Summe; Letzte juristische Sekunde des Lebens eines Erblassers als maßgeblicher Zeitpunkt für eine Wertermittlung von Rechten aus seiner Lebensversicherung; Rückkaufswert eines Rechts aus einer Lebensversicherung als Grundlage der Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Wert des Anspruchs eines Bezugsberechtigten auf eine Versicherungsleistung als Wertobergrenze für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch
Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien (Aufgabe von BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 - IV ZR 156/73 -FamRZ 1976, 616 unter 2; vgl. auch RGZ 128, 187).
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