OLG Köln - Beschluß vom 11.03.1998
13 W 14/98
Normen:
BGB §§ 2309, 2325, 2329 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)322a
OLGReport-Köln 1998, 346

Pflichtteilsergänzungsanspruch entfernter Abkömmlinge

OLG Köln, Beschluß vom 11.03.1998 - Aktenzeichen 13 W 14/98

DRsp Nr. 1998/18650

Pflichtteilsergänzungsanspruch entfernter Abkömmlinge

»Unbeschadet der rechtlichen Selbständigkeit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs können entferntere Abkömmlinge des Erblassers in den Fällen, in denen sie gemäß § 2309 BGB nicht pflichtteilsberechtigt sind, auch keinen Ergänzungspflichtteil beanspruchen.«

Normenkette:

BGB §§ 2309, 2325, 2329 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß der Zivilkammer ist unbegründet. Das Landgericht hat der von der Antragstellerin beabsichtigten Rechtsverfolgung mit Recht keine Erfolgsaussicht beigemessen (§ 114 ZPO), weil die Antragstellerin als entfernterer Abkömmling gemäß § 2309 BGB nicht pflichtteilsberechtigt ist und ihr deshalb auch kein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325, 2329 BGB gegen die Antragsgegnerin, ihre Mutter, als Schenkungsempfängerin zusteht.