OLG München - Beschluss vom 29.01.2008
31 Wx 68/07
Normen:
BGB § 2075 § 2269 § 2270 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 75
FamRZ 2008, 1118
JuS 2008, 841
NJW-RR 2008, 1034
OLGReport-München 2008, 258
ZEV 2008, 341
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 04.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 6280/07
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 4079/05

Pflichtteilsstrafklausel und Pflichtteilsverlangen bei nicht bestehendem Anspruch

OLG München, Beschluss vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 31 Wx 68/07

DRsp Nr. 2008/4997

Pflichtteilsstrafklausel und Pflichtteilsverlangen bei nicht bestehendem Anspruch

»Ein "Verlangen des Pflichtteils" im Sinne einer Pflichtteilsstrafklausel kann auch dann vorliegen, wenn der Anspruch aufgrund eines zuvor erfolgten Erlasses objektiv nicht mehr bestand.«

Normenkette:

BGB § 2075 § 2269 § 2270 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser ist am 14.11.2005 im Alter von 81 Jahren verstorben. Seine Ehefrau ist am 26.6.2002 vorverstorben. Sie hatten vier Söhne, nämlich die Beteiligten zu 1 und 2 sowie K. und N. . Die Beteiligten zu 3 und 4 sind die Kinder der neuen Partnerin des Erblassers.

Es liegen gemeinschaftliche Testamente der Ehegatten vom 2.10.1967, 29.5.1984 und 15.5.2002 vor sowie letztwillige Verfügungen des Erblassers vom 25.7.2004 und 23.2.2005. Mit dem gemeinschaftlichen notariellen Testament vom 2.10.1967 setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Ergänzend dazu bestimmten sie mit gemeinschaftlichem Testament vom 29.5.1984 u.a.:

"1. Unserem Sohn K. entziehen wir den Pflichtteil, weil ...

2. Als Schlusserben bestimmen wir unsere gemeinschaftlichen Kinder, nämlich

a) N. ...

b) (Beteiligter zu 1)

c) (Beteiligter zu 2)