OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.08.2007
I-23 U 146/06
Normen:
ZPO § 287 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 10 Abs. 1 ; ErbStG § 10 Abs. 2 ; BGB § 249 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 1047 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldor 2008, 162
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.08.2006

Pflichtverletzung des Steuerberaters wegen falscher Berechnung der Schenkungssteuer - Reine Schenkung trotz Nießbrauch am Grundstück

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2007 - Aktenzeichen I-23 U 146/06

DRsp Nr. 2007/22440

Pflichtverletzung des Steuerberaters wegen falscher Berechnung der Schenkungssteuer - Reine Schenkung trotz Nießbrauch am Grundstück

1. Wird ein Steuerberater beauftragt, Schenkungsteuer zu berechnen, die mit der unentgeltlichen Übertragung von Mietshäusern auf die Enkel des Mandanten verbunden sind, muss der Steuerberater zunächst die Vorstellungen des Mandanten über den Inhalt der geplanten Grundstücksübertragungsverträge aufklären und auch, wer die Schenkungsteuer tragen soll. Will der Mandant zu Lebzeiten den Nießbrauch behalten und auch die Grundschuld- und Hypothekenverbindlichkeiten weiter bedienen, muss der Steuerberater ihn darauf hinweisen, dass bei einer solchen Vertragsgestaltung nach der Rechtsprechung des BFH eine reine Schenkung gemäß § 7 I Nr. 1 ErbStG vorliegt mit der Folge, dass bei der Ermittlung der durch die Schenkung eingetretenen Bereicherung i.S.d. § 10 ErbStG weder die Verbindlichkeiten noch der Nießbrauchswert berücksichtigt werden. Außerdem muss er, wenn der Mandant die Erbschaftsteuerverbindlichkeit seiner Enkel übernehmen will, ihn darauf hinweisen, dass dies gemäß § 10 II ErbStG als zusätzliche Schenkung berücksichtigt wird.