1. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. März 2002 hat der Antragsteller Klage erhoben. Seinen Anspruch hat er unter anderem darauf gestützt, er sei Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung. Die Beklagte habe kurz vor dem Tode der Versicherungsnehmerin dem Lebensversicherer eine Bezugsrechtsänderung mit einer gefälschten Unterschrift vorgelegt, nach der sie, die Beklagte, bezugsberechtigt sei, und so die Auszahlung der Versicherungssumme an sich erreicht. Das am 12. April 2002 eingereichte Gesuch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat das Landgericht ohne Anhörung der Antragsgegnerin mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) nicht schlüssig dargetan, da die Versicherung durch die Auszahlung der Versicherungsleistung aufgrund der gefälschten Bezugsrechtsänderung nicht frei geworden sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde vom 7. Mai 2002.
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