I.
Der Rechtsbehelf ist zulässig, da sich seine Zulässigkeit nach § 14 FGG richtet und nach dieser Bestimmung die Vorschriften der - am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen - neuen Zivilprozessordnung Anwendung finden, deren Zulässigkeitsvoraussetzungen gewahrt sind. Nach der neuen Zivilprozessordnung (§
Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde erfolgt durch den Senat als Kollegialgericht, nachdem der originäre Einzelrichter die Sache - mit Beschluss vom 24. Juli 2002 - dem Kollegium zur Entscheidung übertragen hat (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO (n.F.)).
II.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|