BVerwG - Urteil vom 31.07.2002
8 C 32.01
Normen:
VermG § 1 Abs. 3 § 2 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 117, 19
NJW 2002, 3489
VIZ 2003, 16
ZEV 2003, 168
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 13.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1879/98

Recht der offenen Vermögensfragen - Unlautere Machenschaften; Erbausschlagung; Berechtigter; Kettenerbausschlagung; erfolglose Restitutionsanträge vorrangiger Erben; Berechtigung des nachrangigen Erben

BVerwG, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen 8 C 32.01

DRsp Nr. 2002/14448

Recht der offenen Vermögensfragen - Unlautere Machenschaften; Erbausschlagung; Berechtigter; Kettenerbausschlagung; erfolglose Restitutionsanträge vorrangiger Erben; Berechtigung des nachrangigen Erben

»1. Auch eine durch unlautere Machenschaften erwirkte Erbausschlagung kann vermögensrechtliche Ansprüche begründen. 2. In den Fällen der so genannten Kettenerbausschlagung steht der vermögensrechtlichen Berechtigung des nachrangigen Erben nur ein erfolgreicher Restitutionsantrag eines vorrangigen Erben entgegen; der bloße, später zurückgenommene oder bestandskräftig abgelehnte Antrag ist unschädlich.«

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 3 § 2 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beklagte wendet sich mit der Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Halle, mit dem sie verpflichtet wird, dem Kläger als Rechtsnachfolger der 1985 verstorbenen Helene S. deren im Rahmen einer ungeteilten Erbengemeinschaft mit der Beigeladenen zu 4 bestehenden Anteil an dem Grundstück Große U...straße 4 in H. (Flur 30, Flurstück 41) zurückzuübertragen. Derzeitige Verfügungsberechtigte des zwischenzeitlich volkseigenen Anteils ist die Bundesrepublik Deutschland, die Beigeladene zu 5. Das Grundstück ist mit einem Mietwohnhaus bebaut.