BGH - Urteil vom 25.06.2010
2 StR 454/09
Normen:
StGB § 13 Abs. 2; StGB § 25 Abs. 2; StGB § 32 Abs. 2; StGB § 34; StGB § 35; StGB § 212; StGB § 216; StGB § 228; BGB § 1901a Abs. 3;
Fundstellen:
ArztR 2011, 62
BGHSt 55, 191
BtPrax 2010, 226
DNotZ 2011, 34
EBE/BGH 2010, 274
FamRB 2010, 306
FamRZ 2010, 1551
GesundhR 2010, 536
JA 2010, 908
JR 2011, 32
JuS 2010, 1027
MedR 2011, 32
MittBayNot 2011, 125
NJW 2010, 2963
NJW-Spezial 2010, 569
NStZ 2010, 630
NStZ 2010, 698
PflR 2010, 410
PflR 2010, 504
R&P 2010, 212
RdLH 2010, 126
StRR 2010, 428
ZEV 2010, 362
ZfL 2010, 92
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 30.04.2009

Rechtfertigung der Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch); Begehungsweise eines strafrechtlich relevanten Behandlungsabbruchs; Einwilligung in einen gezielten, nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehenden Eingriff in das Leben eines Menschen

BGH, Urteil vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 2 StR 454/09

DRsp Nr. 2010/14860

Rechtfertigung der Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch); Begehungsweise eines strafrechtlich relevanten Behandlungsabbruchs; Einwilligung in einen gezielten, nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehenden Eingriff in das Leben eines Menschen

1. Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen. 2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden. 3. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 30. April 2009 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StGB § 13 Abs. 2; StGB § 25 Abs. 2; StGB § 32 Abs. 2; § ;